Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I. Geltung und AGBs unserer Kunden
1.Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.Dem Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner (Kunde) sind nur gültig, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn unser Kunde damit nicht einverstanden ist, muß er uns unverzüglich schriftlich darauf hinweisen.
II. Vertragsanbahnung und Vertrag
1.Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden durch uns schriftlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung begonnen haben.
3.Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4.Von uns dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Fotos) sind unser geistiges Eigentum; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurück zu geben und zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
5.Vorleistungen (z.B. Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Fotos, Vorführungen), die wir im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt.
III. Leistungsumfang
Der Leistungumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserer Auftragsbestätigung. Von uns durchgeführten Leistungen sind honorarpflichtig und werden grundsätzlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde trägt das Risiko, daß die in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
IV. Preise und Preisanpassungen
1.Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich nach unseren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.
2. Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.
V. Nutzungsrechte
1.Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen - insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte - stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.
2.Auch an Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Fotos und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und urheberrechtliches Verwertungsrecht uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben.
3.Für jeden Fall der Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechtes verpflichtet sich der Kunde, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe des doppelten Entgeltes, das er bei rechtmäßiger Nutzung an uns hätte zahlen müssen. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall das übertragene Nutzungsrecht zu widerrufen.
VI. Zahlung, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Unteraufträge
1.Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, vor Übergabe des Kaufgegenstandes, Abnahme des Werks oder nach Leistung der Dienste fällig. Soweit die Vertragsurkunde abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils vor Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig. Entgelte für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils monatlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
2.Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, daß es sich um Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.
3.Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
VII. Lieferung und Liefertermine
1. Evtl. (Liefer-) Termine sind unverbindlich. Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer werden von uns gesondert schriftlich bestätigt oder in anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind nur in diesen Fällen verbindlich.
2.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Kunden über.
3.Die Einhaltung von Fristen für unsere Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
4.Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretene Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für unsere Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen, auch des Montagepersonals, zu tragen.
VIII. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung
1.Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden.
2.Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3.Bei Sachen, die nicht von uns hergestellt wurden, treten wir an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Ware bestehen. Wir leisten im Rahmen der Mängelhaftung nur Gewähr, soweit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen uns ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar.
4.Wir leisten Gewähr durch die Behebung von Mängeln. Dies geschieht nach unserer Wahl durch Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
5.Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns zwei Versuche zur Nachbesserung eingeräumt wurden, ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
6.Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
7.Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers oder den uns bekannten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
8.Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache einschließlich der Beschreibung und sonstiger Unterlagen verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, soweit nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorgesehen sind. „Flammschutz Imprägnierte“ Bühnentextilien dürfen nicht gewaschen werden. Passiert dies trotz Hinweis, verfallen sofort jegliche Ansprüche gegen uns.
9.Bei gebrauchten Sachen sind Ansprüche wegen eines Sachmangels ausgeschlossen. Dies gilt auch für unerhebliche Mängel bei neuen Sachen.
10. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Werbung, öffentliche Äußerungen und Anpreisungen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
IX. Werkvertrag und Mängelhaftung
Soweit auf unsere Leistungen die gesetzlichen werkvertraglichen Regelungen (§ 631 ff. BGB) anwendbar sind, gilt das Folgende:
1.Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. In diesem Falle gelten die bereits vorher angebrachten Mängelrügen als Vorbehalte der Rechte des Kunden bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bekannte Mängel sind innerhalb dieser Frist geltend zu machen.
2.Bei berechtigt und fristgemäß geltend gemachten Mängeln beheben wir die Mängel nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung, ihrer Unmöglichkeit, ihrer Unzumutbarkeit oder bei dem Fehlschlagen zweier Versuche der Nacherfüllung -bei Projekten mit mehreren Phasen zwei Nacherfüllungsversuche pro Phase-, hat der Kunde die gesetzlichen Rechte bei Mängeln, sofern der Kunde uns schriftlich nach dem Fehlschlagen erfolglos eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden.
3.Das Recht zur Minderung entfällt, wenn unsere Pflichtverletzung nur unerheblich ist.
4.Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Leistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgesehen sind.
X. Vermietung
Für die Vermietung von Gegenständen gelten gesonderte Vereibarungen.
XI. Mitwirkung des Kunden
1.Der Kunde wirkt bei der Erbringung der Leistung unentgeltlich und rechtzeitig mit und übergibt uns alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Materialien (z.B. Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten, Informationen zum zeitlichen Ablauf der geplanten Veranstaltung).
2.Der Kunde ist verpflichtet, uns auf etwaige Besonderheiten, Gefahren und Risiken, auch an möglichen Einsatzorten vor Beginn unserer Tätigkeit rechtzeitig unaufgefordert hinzuweisen.
3.Soweit uns der Kunde Material zur Verfügung stellt, muß es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entsprechen.
4.Vor Beginn von Anbringungen, Aufstellungen oder Montagen müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß abgeschlossen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
5.Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
-die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Gegenstände, wie z.B. Leitern, Gerüste und Arbeitshilfen, soweit nicht anders vereinbart
-behördliche Genehmigungen
-Übernachtungskosten für Mitarbeiter, soweit dies von einem anderen Ort stammt als der Ort der Tätigkeit.
XII. Haftung
In allen Fällen der Haftung, also auch für Mängel, gelten die folgenden Beschränkungen:
1.Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Im übrigen ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines derartigen Vertrages typischerweise gerechnet werden muß und zwar auf einen Höchstbetrag von 2,5 Millionen Euro.
2.Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Mit Ausnahme der Ansprüche wegen eines Mangels gilt für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen -außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden- eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnend mit dem schadenauslösenden Ereignis tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
XIII. Eigentumsvorbehalt
1.Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den Kunden über, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel, bei deren vorbehaltloser Gutschrift.
2.Ein Nutzungsrecht wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerufen.
3.Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für unsere Forderung an uns ab. Der Kunde wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinweisen.
4.Ist der Kunde mit einer oder mehrerer Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
5.Die in unserem Eigentum stehende Ware ist vom Käufer gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten.
XIV. Abtretung, Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel
1.Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
2.Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
3.Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
1.Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
2.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück.
3.Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Juli 2009
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